Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit
Allen Angeboten und Vereinbarungen der E. Anwander & Cie. AG (nachfolgend Lieferant) liegen ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde, es sei denn, im einzelnen Fall seien ausdrücklich anders lautende schriftliche Abmachungen getroffen worden. Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines Auftrages anerkennt der Kunde die AGB des Lieferanten. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Bestimmungen bzw. Bestätigungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn der Lieferant diese ausdrücklich und Schriftlich anerkannt hat.
2. Preise etc.
Alle in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Offerten gemachten Angaben über Preise, Masse und Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Zertifikate und Spezifikationen sind unverbindlich. Vorbehältlich anderer Abmachungen verstehen sich die vereinbarten Preise immer exkl. Mehrwertsteuer, ohne Transport- und Versicherungskosten oder andere Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, gelten alle Preise in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Offerten als in Schweizer Franken (CHF) angegeben.
3. Vertragsabschluss
Alle Aufträge und Bestellungen werden erst rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich oder per Telefax bestätigt werden. Bei vorrätiger Ware, kurzfristigen Lieferungen und Aufträgen bis zu einem Betrag von CHF 1’000.00 tritt anstelle der schriftlichen Bestätigung die ausgestellte Rechnung.
4. Ausführung und Qualität
Bei allen Angaben betreffend Gewicht, Inhalt und Abmessungen sind die gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzen zu berücksichtigen. Bei Einfärbungen von Glas und Kunststoff übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung auf Farbeinhaltung für frühere oder spätere Produktionen.
5. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Lieferanten vorher durch eine rechtsgültige Mahnung mit angemessener Nachfrist in Verzug gesetzt hat. Schadenersatzansprüche des Kunden an den Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, es liege seitens des Lieferanten grobe Fahrlässigkeit vor. Für Abrufaufträge hat, sofern keine Abnahmefrist vereinbart wurde, der Abruf innerhalb eines Jahres vom Datum der ersten Lieferung an zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden steht es dem Lieferanten frei, auf Restlieferung zu verzichten oder die Abnahme der Restmenge gegen Sicherstellung zu verlangen.
6. Transport
Vorrätige Waren werden sofort spediert respektive mit dem nächsten turnusgemässen Anwander-Camiondienst zugestellt. Es erfolgt keine Auftragsbestätigung. Erfolgt die Zustellung per Spediteur, reist die Ware auf Gefahr des Kunden. Eventuelle Transportschäden sind dem Überbringer sofort zu melden und ein Schadenprotokoll zu verlangen. Die Wahl der Transportart wird durch den Lieferanten getroffen. Liegt der Wert der bestellten Ware unter CHF 150.00, berechnet der Lieferant für die Zustellung per Anwander-Camiondienst pauschal CHF 20.00 pro Lieferung. Bei Lieferung durch einen Spediteur werden dem Kunden CHF 20.00 pro Versandkarton (bis 30 kg) bzw. bei Paletten-, respektive Stückgut-Sendungen die Kosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Verpackung
Die Originalpackungen sind im Preis eingeschlossen und die Versandkartons in den Versandkosten enthalten. Die bei unseren Lieferungen verwendeten Paletten sind sofort auszutauschen. Nicht getauschte Paletten werden zu CHF 25.00 nachbelastet.
8. Geräte-Garantie
Für Geräte wird innert der im Individualvertrag festgesetzten Frist Garantie geleistet. Die Garantiefrist läuft ab dem Tage, an dem die Ware unser Werk verlässt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Geräte, die nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind, werden, sofern der Mangel innert der Garantiefrist gemeldet wird, kostenlos instandgestellt oder ersetzt. Verschleissteile fallen nicht unter die Garantie, desgleichen wird für Bestandteile, welche nicht durch Mitarbeiter des Lieferanten oder des Herstellers eingebaut wurden, sowie für Bruch von Glas oder andern nicht bruchfesten Werkstoffen keine Garantie geleistet.
9. Beanstandungen
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und dabei ersichtliche Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden. Andernfalls gilt die Ware als angenommen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu beanstanden, andernfalls die Ware als angenommen gilt. Werden erst bei der Abfüllung Mängel an Primärpackmitteln oder an deren Verschlüssen festgestellt, so ist der Lieferant sofort zu benachrichtigen und die Abfüllung zu unterbrechen. Ohne anderslautende Abmachung kann eine Ausschussmenge nur beanstandet werden, wenn sie 2% der Gesamtlieferung überschreitet. Waren-Rücksendungen werden nur nach vorheriger Absprache franko Lieferanten in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand akzeptiert. Die Berechnung des Retourenwertes erfolgt durch den Lieferanten nach Wareneingang. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge nicht beanstandet werden.
10. Retouren/Rückgaben
Wurde ein Artikel falsch bestellt, kann dieser nur nach vorheriger Absprache des Kunden mit dem Lieferanten, innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, in einwandfreier Original-Verpackung sowie ausreichend frankiert zurückgenommen werden. Für die Umtriebe bzw. Wiedereinlagerungskosten stellt der Lieferant dem Kunden 20% des entsprechenden Warenwerts in Rechnung, jedoch mindestens CHF 15.00.
11. Gewährleistung
Im Falle einer rechtzeitigen und begründeten Beanstandung steht es dem Lieferanten nach eigener Wahl frei, entweder die gelieferte Ware nachzubessern, einwandfreien Ersatz zu leisten oder eine angemessene Preisreduktion zu gewähren. Der Kunde übernimmt die volle und alleinige Verantwortung für den Einsatz der Produkte des Lieferanten mit jeglichem Füllgut und verpflichtet sich, eine Prüfung auf eine entsprechende Verträglichkeit vorzunehmen. Eine Kontrolle über die Anwendung vor Ort entzieht sich dem Einfluss des Lieferanten. Daher erfolgen alle Lieferungen unter der Annahme einer Kundenfreigabe für den vorgesehenen Einsatzzweck. Alle in diesen AGB nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, Mängelbeseitigung, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Verlust an Füllgut, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden.
12. Produktebeobachtung
Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, darauf zu achten, dass wiederbefüllbare Primärpackmittel einwandfrei und unbeschädigt sind, andernfalls sind diese auf seine Kosten aus der Zirkulation zu entsorgen. Einweg-Verpackungen sind ausschliesslich für den Einmalgebrauch bestimmt.
13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises bleibt die gesamte Ware im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, die Eintragung ins Register für Eigentumsvorbehalte zu veranlassen.
14. Zahlungskonditionen
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Skonto zu bezahlen. Auftragsbezogen können abweichende Regelungen schriftlich festgelegt werden. Der Lieferant kann Voraus- und/oder Akonto-Zahlungen verlangen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die gesetzlichen Zinsen sowie sämtliche anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen und ohne Ansetzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Erstbestellung eines Neukunden muss einen Mindestbestell-Warenwert von netto CHF 150.00 erreichen.
15. Erfüllungsort / Gerichtsstand/anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten in Oberwil BL, Schweiz. Zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Schweiz. Auch im internationalen Verhältnis findet dabei einzig das autonome materielle Recht der Schweiz Anwendung. Staatsverträge, insbesondere das Wiener Kaufrecht, sind nicht massgebend.